Die handelsrechtlichen Begriffe zur Bewertung von Vermögensgegenständen sind sehr vielschichtig.
Der Regelwert kann auftreten als
– Anschaffungskosten: wenn es sich um einen nicht-abnutzbaren Gegenstand des Anlagevermögens handelt und noch keine außerplanmäßige Abschreibung durchgeführt wurde oder als
– fortgeführte Anschaffungs- und Herstellkosten (AHK): bei allen abnutzbaren Gegenständen des AV und auch bei nicht abnutzbarem AV mit bereits erfolgter außerplanmäßigen Abschreibung
Der Zeitwert – also der Wert des Gegenstandes zum 31. 12. – kann auch verschiedene Ausprägungen haben:
– Marktwert: wenn der Gegenstand auf einem Markt gehandelt wird und somit ein aktueller Preis zum Bilanzstichtag ermittelt werden kann
– Börsenwert: wenn der Gegenstand auf einer Börse gehandelt wird und
– beizulegender Wert: falls weder Markt- noch Börsenwert vorhanden ist (z.B. bei selbsterstellten Maschinen) muss der Wert des Gegenstandes geschätzt werden.